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Satzung

 

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

Sportverein „Fortschritt" Crimmitschau e. V.

Er hat seinen Sitz in

08451 Crimmitschau, Mannichswalder Str. 22

Mit der Eintragung unter der laufenden Nummer 21 in das Vereinigungsregister des Kreisgerichtes Werdau wurde am 16.07.1990 die Rechtsfähigkeit des Vereins erlangt. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und die damit verbundene körperliche Ertüchtigung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

 

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche Person ab 6 Jahren, auf schriftlichen Antrag, erwerben. Für Kinder von 6 bis 14 Jahren ist die schriftliche Zustimmung der Eltern erforderlich.

Mit dem Antrag muß sich der Bewerber durch seine Unterschrift zu den Satzungsbestimmungen bekennen.

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, eine Ablehnung ist nicht anfechtbar.

Die Mitglieder haben das Recht, in allen Abteilungen Sport zu treiben und alle Einrichtungen, die dem Verein zur Verfügung stehen, zu nutzen.

Für Mitglieder sind die internen Ordnungen des Vereins und die gefassten Beschlüsse verbindlich. Jedes Mitglied muß die Vereinsinteressen fördern und alles unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schadet.

Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft sind weder übertragbar noch vererblich.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Schluß eines Kalenderhalbjahres zu erklären. Der Vorstand kann ein Mitglied bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Belange des Vereins ausschließen. Als schwerwiegende Verstöße gelten vereinswidriges Verhalten, grobe Verstöße gegen die Satzung und Vereinsbeschlüsse und unehrenhaftes Verhalten. Vor Beschlussfassung ist das betreffende Mitglied zu hören.

Eine Streichung erfolgt, wenn das Mitglied, trotz Mahnung mit der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge von sechs Monaten im Rückstand ist. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied jedes Anrecht an den Verein und ist verpflichtet, den Mitgliedsausweis sofort dem Verein zurückzugeben. Bestehende Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind zu erfüllen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird ebenfalls von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist bei Erhalt des Mitgliedsausweises zu entrichten.

 

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind

- der Vorstand

- die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und 2 Stellvertretern.. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist intern oder in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 250,-€ verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a) dem Vorstand

b) dem Kassenwart

c) dem Jugendwart

 

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

Vorbereitung eines etwaigen Haushaltplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,

Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

 

§ 10 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

§ 11 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,

2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,

3. Ernennung von besonderes verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,

4. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 2. Quartal, soll eine ordentliche Mitglieder-versammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angebe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

 

§ 13 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

 

§14 Rechnungsprüfer

Die von der Mitgliederverssammlung gewählten 3 Rechungsprüfer überwachen die Kassen-geschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshautversammlung zu berichten.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.



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